LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 31.01.2017
L 6 AS 198/15
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Itzehoe, vom 27.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 12 AS 585/14

Parallelentscheidung zu LSG Schleswig-Holstein - L 6 AS 194/15 - vom 31.01.2017

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 31.01.2017 - Aktenzeichen L 6 AS 198/15

DRsp Nr. 2017/16995

Parallelentscheidung zu LSG Schleswig-Holstein - L 6 AS 194/15 - vom 31.01.2017

Tenor

Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 27. August 2015 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Der Beklagte hat den Klägern 2/5 ihrer notwendigen außergerichtlichen Kosten für das Widerspruchsverfahren zu erstatten. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe des Arbeitslosengeldes II und des Sozialgeldes unter Berücksichtigung höherer Unterkunftskosten für die Monate Mai bis Oktober 2014 und dabei insbesondere über die Höhe der zu berücksichtigenden Bedarfe für Unterkunft.

Die am __. ___ 1972 geborene Klägerin zu 1. bezog gemeinsam mit ihren 3 Kindern, der am _. ______ 1999 geborenen Klägerin zu 2., dem am __. ______ 2002 geborenen Kläger zu 3. und der am __. _____ 1997 geborenen Klägerin zu 4. beim Beklagten laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.

1. 2. 1. 2.