Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 27. August 2015 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Der Beklagte hat den Klägern ein Viertel ihrer notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Höhe des Arbeitslosengeldes II und des Sozialgeldes unter Berücksichtigung höherer Unterkunftskosten für die Monate Mai bis Oktober 2012 und dabei insbesondere über die Höhe der zu berücksichtigenden Bedarfe für Unterkunft.
Die am 1972 geborene Klägerin zu 1. bezog gemeinsam mit ihren 3 Kindern, der am 1999 geborenen Klägerin zu 2., dem am 2002 geborenen Kläger zu 3. und der am 1997 geborenen Klägerin zu 4. beim Beklagten laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.
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