LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 08.11.2016
L 4 KA 47/14
Normen:
SGB V § 87b Abs. 3 S. 6;
Vorinstanzen:
SG Kiel, vom 12.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 KA 1140/13

Parallelentscheidung zu LSG Schleswig-Holstein - L 4 KA 42/14 - v. 08.11.2016

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 08.11.2016 - Aktenzeichen L 4 KA 47/14

DRsp Nr. 2017/16883

Parallelentscheidung zu LSG Schleswig-Holstein - L 4 KA 42/14 - v. 08.11.2016

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 12. Februar 2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 87b Abs. 3 S. 6;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Honorierung der Klägerin für das Quartal II/2009. Die Honorierung der Klägerin für die Quartale I/2009 und III/2009 bis II/2010 ist in Parallelverfahren streitig.

Die Klägerin ist eine Berufsausübungsgemeinschaft der beiden Fachärzte für Urologie H_____________________ und W____________________, die zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen ist. Die Praxis wird in Flensburg betrieben.

Mit die Mitteilung vom 25. März 2009 korrigierender Mitteilung vom 7. Mai 2009 wurde der Klägerin ein Regelleistungsvolumen (RLV) in Höhe von 38.211,56 EUR zugewiesen. Dieses ergab sich aus der Multiplikation der am Quartal II/2008 orientierten RLV -relevanten Fallzahl der Vertragsärzte in Höhe von je 756 mit dem arztgruppenspezifischen Fallwert der Arztgruppe in Höhe von 22,66 EUR und nach Anpassung mit dem arztindividuellen Morbiditätsfaktor. Die durchschnittliche RLV -relevante Fallzahl der Arztgruppe der Fachärzte für Urologie betrug 943.