LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 27.03.2018
L 18 R 626/17 B
Normen:
SGG § 173 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 05.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 17 R 10/17

Parallelentscheidung zu LSG Nordrhein-Westfalen L 18 R 602/17 B v. 27.03.2018

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.03.2018 - Aktenzeichen L 18 R 626/17 B

DRsp Nr. 2018/9627

Parallelentscheidung zu LSG Nordrhein-Westfalen L 18 R 602/17 B v. 27.03.2018

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 5.7.2017 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 173 S. 1;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Die fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Ob der Kläger prozessfähig ist, ist bei der Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht zu prüfen, weil sich der Kläger gegen eine Entscheidung wendet, mit der für ihn wegen Prozessunfähigkeit ein besonderer Vertreter bestellt worden ist. In einem solchen Fall wird bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtsmittels Prozessfähigkeit unwiderleglich vermutet (so schon LSG NRW Breith 1992, 868ff; s auch BSG SozR 4 1500 § 72 Nr 1; LSG NRW, Beschl v 10.6.2009, Aktenzeichen (Az) L 19 B 69/09 AS). Die zentrale Frage der Prozessfähigkeit ist erst bei der Begründetheit des Rechtsmittels zu prüfen.