LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 17.01.2018
L 11 KR 304/17
Normen:
SGG § 88 Abs. 2; SGG § 131 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 04.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 KR 1086/16

Parallelentscheidung zu LSG Nordrhein-Westfalen L 11 KR 302/17 v. 17.01.2018

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.01.2018 - Aktenzeichen L 11 KR 304/17

DRsp Nr. 2018/9620

Parallelentscheidung zu LSG Nordrhein-Westfalen L 11 KR 302/17 v. 17.01.2018

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 04.04.2017 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 88 Abs. 2; SGG § 131 Abs. 1 S. 3;

Tatbestand

Der Kläger war vom 01.05.2010 bis 31.10.2013 Mitglied der Beklagten. Gegen den Bescheid der Beklagten vom 20.09.2016, mit dem diese eine Erstattung von Beiträgen zur Krankenversicherung ablehnte, legte er am 20.09.2016 per E-mail und am 30.09.2016 schriftlich (per Post) Widerspruch ein.

Am 23.12.2016 hat der Kläger Untätigkeitsklage erhoben.

Am 16.01.2017 hat die Beklagte über den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid entschieden.

Am 27.01.2017 hat der Kläger seine Klage auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage umgestellt. Diese sei wegen seines Rehabilitationsinteresses und Amtshaftungsansprüchen zulässig.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Sozialgericht (SG) Münster hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 04.04.2017 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass für eine Fortsetzungsfeststellungsklage das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Gegen den Widerspruchsbescheid habe der Kläger gesondert Klage erhoben.