LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 30.05.2018
L 11 KR 40/18 B ER
Normen:
SGG § 86b;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 28.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 31 KR 1477/17

Parallelentscheidung zu LSG Nordrhein-Westfalen - L 11 KR 608/17 B ER - v. 28.05.2018

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.05.2018 - Aktenzeichen L 11 KR 40/18 B ER

DRsp Nr. 2018/8093

Parallelentscheidung zu LSG Nordrhein-Westfalen - L 11 KR 608/17 B ER - v. 28.05.2018

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 28.12.2017 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 86b;

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtschutzes gegen die Antragsgegnerin wegen "unberechtigter Pfändungsaufträge, falscher Angaben zum Versicherungsverlauf und Unwahrheiten in der Abrechnung, falsche Angaben zu Diagnosen, falsche Leistungen und falsche Angaben zur Berechnung. Die Behandlungen mussten privat gezahlt werden. Die Verordnungen wurden nicht anerkannt".

Das Sozialgericht (SG) Duisburg hat den Antrag mit Beschluss vom 28.12.2017, der Antragstellerin zugestellt am 03.01.2018, abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin vom 18.01.2018, die sie trotz Erinnerungen durch das Gericht nicht begründet hat.

II.

Die statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde ist nicht begründet.