Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 28.12.2017 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Die Antragstellerin wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtschutzes gegen die Antragsgegnerin wegen "unberechtigter Pfändungsaufträge, falscher Angaben zum Versicherungsverlauf und Unwahrheiten in der Abrechnung, falsche Angaben zu Diagnosen, falsche Leistungen und falsche Angaben zur Berechnung. Die Behandlungen mussten privat gezahlt werden. Die Verordnungen wurden nicht anerkannt".
Das Sozialgericht (
II.
Die statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
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