Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 28.01.12.2018 wird als unzulässig verworfen. Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Die Antragstellerin wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtschutzes gegen die Antragsgegnerin wegen "Falschangaben an die Deutsche Rentenversicherung Bund".
Das Sozialgericht (
II.
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