LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 30.05.2018
L 11 KR 218/18 B ER
Normen:
SGG § 86b;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 28.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 31 KR 1146/17

Parallelentscheidung zu LSG Nordrhein-Westfalen - L 11 KR 608/17 B ER - v. 28.05.2018

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.05.2018 - Aktenzeichen L 11 KR 218/18 B ER

DRsp Nr. 2018/8092

Parallelentscheidung zu LSG Nordrhein-Westfalen - L 11 KR 608/17 B ER - v. 28.05.2018

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 28.01.12.2018 wird als unzulässig verworfen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 86b;

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtschutzes gegen die Antragsgegnerin wegen "Falschangaben an die Deutsche Rentenversicherung Bund".

Das Sozialgericht (SG) Duisburg hat den Antrag mit Beschluss vom 28.01.2018, der Antragstellerin zugestellt am 01.02.2018, abgelehnt. Hiergegen richtet sich die "Berufung - Widerspruch" der Antragstellerin vom 27.03.2018 (Eingang bei Gericht am 28.03.2018), mit der sie zugleich beantragt, das Verfahren ruhend zu stellen. Es sei zunächst noch eine Besprechung mit Rechtsanwalt Dr. D erforderlich. Die Angelegenheit sei sehr umfangreich "(1.200 Seiten BSG)". Erst nach der im April stattfindenden Besprechung könne die "Berufung" begründet werden.

II.