LSG Hessen - Beschluss vom 19.06.2017
L 7 AS 452/16
Normen:
SGG § 153 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt am Main, vom 21.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 26 AS 1258/15

Parallelentscheidung zu LSG Hessen - L 7 AS 450/16 - v. 19.06.2017

LSG Hessen, Beschluss vom 19.06.2017 - Aktenzeichen L 7 AS 452/16

DRsp Nr. 2017/16288

Parallelentscheidung zu LSG Hessen - L 7 AS 450/16 - v. 19.06.2017

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 21. April 2016 wird zurückgewiesen.

II.

Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 153 Abs. 2;

Gründe

Zwischen den Beteiligten ist die Übernahme von Unterkunftskosten im Rahmen des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II) streitig.

Die 1953 geborene Klägerin steht seit 2008 im Leistungsbezug nach dem SGB II bei dem Beklagten. Sie bezog Anfang 2014 ohne Zustimmung des Beklagten eine Wohnung in der C-Straße in A-Stadt, wobei der Beklagte die Kaution der Wohnung nicht übernahm. Zudem hatte der Beklagte von Januar bis März 2014 gegenüber der Klägerin eine 100 %-Sanktion ausgesprochen und dementsprechend keinerlei Zahlungen veranlasst. Wegen Mietrückständen sprach der Vermieter in der Folge eine Kündigung aus. Die Klägerin beantragte bei dem Beklagten mehrfach die Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten sowie der Kaution, was der Beklagte mit verschiedenen Bescheiden im Jahr 2013 und 2014 jedoch ablehnte.