1. Das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 12. August 2015 wird abgeändert.
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 24. April 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. September 2012 sowie des Bescheides vom 17. September 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Dezember 2012, verpflichtet, über die Anpassung der Honoraransprüche des Klägers wegen Praxisbesonderheiten für die Quartale I/2011 bis I/2012 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen tragen die Beklagte zu 68 % und der Kläger zu 32%.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
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