LSG Hamburg - Urteil vom 19.03.2015
L 4 AS 411/13
Normen:
SGB II § 20 Abs. 2 S. 1; SGB II § 21 Abs. 6;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 61 AS 2279/12

Parallelentscheidung zu LSG Hamburg - L 4 AS 333/12 - v. 19.03.2015

LSG Hamburg, Urteil vom 19.03.2015 - Aktenzeichen L 4 AS 411/13

DRsp Nr. 2015/8020

Parallelentscheidung zu LSG Hamburg - L 4 AS 333/12 - v. 19.03.2015

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 20 Abs. 2 S. 1; SGB II § 21 Abs. 6;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Bewilligung höherer monatlicher Regelbedarfsleistungen und Mehrbedarfe für Krankenkost und für weitere laufende Aufwendungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Bewilligungszeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2013.

Der 1961 geborene alleinstehende Kläger ist seit längerem hilfebedürftig und bezieht laufend Leistungen nach dem SGB II von dem Beklagten. In dem betreffenden Zeitraum war er erwerbsfähig und schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 50.

Mit Bescheid vom 24. Mai 2012 bewilligte der Beklagte dem Kläger neben Unterkunftskosten in Höhe von monatlich 431,23 EUR für die Monate von Januar 2013 bis Juni 2013 Regelbedarfsleistungen in Höhe von monatlich 374 EUR. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 7. Juni 2012 Widerspruch ein und forderte höhere Regelbedarfsleistungen. Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13. Juli 2012 zurück. Zur Begründung gab er an, dass die bewilligten Regelleistungen der derzeitigen Gesetzeslage entsprächen.