1. Die Berufung wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt höheres Arbeitslosengeld unter Berücksichtigung ihres nach erfolgter unwiderruflicher Freistellung von der Arbeitsleistung erzielten Einkommens aus abhängiger Beschäftigung bei der Bemessung.
Die 1957 geborene Klägerin war seit Mitte 1990 als verantwortliche Redakteurin bei A. beschäftigt. Nach betriebsbedingter Kündigung durch Letztere vom 27. Juni 2014 und Erhebung einer Kündigungsschutzklage durch die Klägerin schlossen beide am 5. August 2014 durch arbeitsgerichtlichen Vergleich eine Vereinbarung über die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses zum 30. Juni 2015, nach der die Klägerin darüber hinaus - nach widerruflicher Freistellung seit dem 1. Mai 2014 - ab 5. August 2014 unter Fortzahlung ihrer Vergütung bis zur rechtlichen Beendigung des Anstellungsverhältnisses von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung unwiderruflich freigestellt wurde.
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