LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 31.05.2022
L 32 AS 2845/16
Normen:
SGG § 193 Abs. 1;
Fundstellen:
NZS 2022, 913
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 27.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 107 AS 6489/13

Parallelentscheidung zu LSG Berlin-Brandenburg L 32 AS 2866/16 v. 31.05.2022

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31.05.2022 - Aktenzeichen L 32 AS 2845/16

DRsp Nr. 2022/15091

Parallelentscheidung zu LSG Berlin-Brandenburg L 32 AS 2866/16 v. 31.05.2022

1. Der Bestimmung grundsicherungsrechtlich angemessener Kosten der Unterkunft in Berlin lag für das Jahr 2013 kein schlüssiges Konzept zugrunde.2. Die Grundlagendaten des Berliner Mietspiegels 2011 können für die Bestimmung eines Grenzwertes grundsicherungsrechtlich angemessener Kosten der Unterkunft für das Jahr 2013 nicht herangezogen werden (Anschluss an Senatsurteil vom 31.1.2018 - L 32 AS 1223/15).3. Tatsächliche Aufwendungen für die Unterkunft sind in vollem Umfang übernahmefähig, wenn sie die Höchstbeträge nach § 12 Abs 1 WoGG zuzüglich eines "Sicherheitszuschlags" von 10 % nicht überschreiten. Im konkreten Fall konnte deshalb offen bleiben, ob bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Angemessenheit wegen dessen normativer Vorprägung die gesetzgeberischen Entscheidungen zur Sicherung angemessenen Wohnraums für Hilfebedürftige zu beachten sind, um sicherzustellen, dass der Vergleich mit der Referenzgruppe gelingt (wozu in angespannten Wohnungsmärkten der Vergleich mit den Mieten im sozialen Wohnungsbau gehört; s Senatsurteil vom 1.12.2021 - L 32 AS 579/16, gegen das die zugelassene Revision nicht eingelegt worden ist).