LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 27.04.2022
L 3 AS 1622/20
Normen:
SGB II a.F. § 40 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 193;
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 29.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 50 AS 1351/17

Parallelentscheidung zu LSG Berlin-Brandenburg L 3 AS 1623/20 v. 27.04.2022

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.04.2022 - Aktenzeichen L 3 AS 1622/20

DRsp Nr. 2022/15084

Parallelentscheidung zu LSG Berlin-Brandenburg L 3 AS 1623/20 v. 27.04.2022

Tenor

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 29. Oktober 2020 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II a.F. § 40 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 193;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die endgültige Gewährung und Erstattung von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) im Zeitraum vom 01. August 2011 bis zum 31. Dezember 2011.

Die 1955 und 1974 geborenen Kläger waren nach ihren Angaben im Verwaltungsverfahren miteinander verheiratet und standen beim Beklagten im laufenden Bezug von Leistungen nach dem SGB II. Der Kläger zu 2) war selbstständig als Markthändler tätig und von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht befreit. Für die von den Klägern bewohnte Wohnung waren monatlich eine Bruttokaltmiete von 182 Euro, eine Nebenkostenvorauszahlung i. H. v. von 40 Euro und Heizkosten i. H. v. 130 Euro zu zahlen.