Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Im Streit steht der Honorarbescheid, den die Beklagte der Klägerin für das zweite Quartal 2005 erstellt hat.
Die Klägerin ist ein seit dem 1. April 2005 nach § 95 Abs. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) zugelassenes Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ). Es bestand im Quartal 2005/II aus einem Facharzt für Orthopädie und einem Facharzt für Hals-, Nasen-, Ohrenkrankheiten.
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