Das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 9. April 2010 und der Bescheid des Landesamtes für Soziales und Versorgung Brandenburg vom 3. März 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 11. Juni 2010 werden aufgehoben.
Der Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten für das Verfahren in beiden Instanzen zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt die Aufhebung eines Bescheides, mit dem der ehemals Beklagte (...) ihm das Merkzeichen H entzog.
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