LSG Bayern - Beschluss vom 03.05.2018
L 11 AS 256/18 NZB
Normen:
SGG § 144 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 07.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 869/16

Parallelentscheidung zu LSG Bayern L 11 AS 249/18 NZB v. 03.05.2018

LSG Bayern, Beschluss vom 03.05.2018 - Aktenzeichen L 11 AS 256/18 NZB

DRsp Nr. 2018/9088

Parallelentscheidung zu LSG Bayern L 11 AS 249/18 NZB v. 03.05.2018

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 07.02.2018 - S 13 AS 869/16 - wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 2;

Gründe

I.

Streitig ist die Überprüfung der Ablehnung der Übernahme von Kosten für Heizmaterial im September 2015.

Der Kläger bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Er bewohnt allein ein von den Eltern geerbtes Haus, das vom Beklagten nicht als zu berücksichtigendes Vermögen angesehen wurde. Für die Zeit bis April 2015 hatte der Beklagte die Kosten für den Einkauf von Heizöl übernommen. Weitere Kosten für die Beschaffung von Heizöl würden erst im Falle der Weiterbewilligung von Leistungen ab 01.10.2015 übernommen werden. Mit Bescheid vom 16.09.2015 bewilligte der Beklagte auf den Weiterbewilligungsantrag des Klägers hin Alg II für die Zeit vom 01.09.2015 bis 31.03.2016.