LSG Bayern - Urteil vom 23.05.2014
L 8 SF 22/12 EK
Normen:
SGG § 54 Abs. 5; ÜGG Art. 23 Abs. 6; GVG §§ 198 ff.;
Vorinstanzen:
SG München, - Vorinstanzaktenzeichen S 35 AL 810/03

Parallelentscheidung zu LSG Bayern - L 8 SF 20/12 EK - v. 23.05.2014

LSG Bayern, Urteil vom 23.05.2014 - Aktenzeichen L 8 SF 22/12 EK

DRsp Nr. 2015/15923

Parallelentscheidung zu LSG Bayern - L 8 SF 20/12 EK – v. 23.05.2014

1. Eine Entschädigung in Geld steht einem Entschädigungskläger nicht zu, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß § 198 Abs. 4 GVG ausreichend ist. 2. Die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war, kann beispielsweise in Verfahren ausreichen, die für den Entschädigungskläger keine besondere Bedeutung hatten. 3. Die Dauer eines Berufungsverfahrens vor dem LSG kann mit 29 Monaten insbesondere unter Berücksichtigung des Verhaltens einer Prozesspartei und der Bedeutung des Verfahrens noch angemessen sein.

Tenor

I.

Es wird festgestellt, dass die Dauer des Klageverfahrens S 35 AL 810/03 vor dem Sozialgericht München unangemessen war.

II.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III.

Von den Kosten des Verfahrens haben die Klägerin und der Beklagte jeweils die Hälfte zu tragen.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 54 Abs. 5; ÜGG Art. 23 Abs. 6; GVG §§ 198 ff.;

Tatbestand

Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob der Klägerin eine Entschädigung wegen unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens zusteht.