LSG Bayern - Urteil vom 26.02.2015
L 7 AS 823/13
Normen:
SGG § 122; ZPO § 164 Abs. 1; ZPO § 160 Abs. 3 Nr. 2; ZPO § 160 Abs. 2; ZPO § 163;
Vorinstanzen:
SG München, - Vorinstanzaktenzeichen 51 AS 395/13

Parallelentscheidung zu LSG Bayern - L 7 AS 822/13 B - v. 26.02.2015

LSG Bayern, Urteil vom 26.02.2015 - Aktenzeichen L 7 AS 823/13

DRsp Nr. 2015/5600

Parallelentscheidung zu LSG Bayern - L 7 AS 822/13 B - v. 26.02.2015

Tenor

Der Antrag auf Berichtigung der Niederschrift wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 122; ZPO § 164 Abs. 1; ZPO § 160 Abs. 3 Nr. 2; ZPO § 160 Abs. 2; ZPO § 163;

Gründe

I.

In der mündlichen Verhandlung vom 26. Februar 2015 wurde wie aus der Niederschrift ersichtlich verhandelt und abschließend in der Rechtssache ein Urteil gesprochen.

Mit Schreiben vom 13.03.2015 beantragte der Kläger Berichtigung der Niederschrift vom 26.02.2015.

Die ihm zugesandte Kopie der Niederschrift enthalte keine Unterschrift der an der Sitzung beteiligten Richter.

Darüber hinaus würden zwei wesentliche Vorgänge der Sitzung in der Niederschrift nicht erwähnt.

In die Niederschrift hätte zum einen aufgenommen werden müssen, dass der Vorsitzende im Rahmen der mündlichen Verhandlung dem Kläger empfohlen habe, sich an ein alliiertes Militärgericht zu wenden im Hinblick auf die Forderung nach Verpflegung "auf demselben Fuße wie ein Schütze der Hauptbesatzungsmacht des 1871 gegründeten Deutschen Reiches, nämlich auf demselben Fuße wie ein Schütze der US-Armee".

Zum Zweiten hätte in die Niederschrift aufgenommen werden müssen, dass der Vorsitzende im Hinblick auf die erwähnte Forderung dem Kläger empfohlen habe, sich an das "Ausgleichsamt" zu wenden.

II.