Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 20. Juni 2016 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Eingliederungsverwaltungsaktes.
Der 1966 geborene Beschwerdeführer (Bf), dessen 1968 geborene Ehefrau und die 2000 geborene Tochter leben in einer Bedarfsgemeinschaft.
Aufgrund des Antrags vom 17.02.2016 bewilligte der Beschwerdegegner (Bg) den Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.02.2016 bis 31.01.2017.
Nach Antragstellung wurden mit dem Bf. und dessen Ehefrau Verhandlungen über Eingliederungsvereinbarungen aufgenommen, die letztlich scheiterten. Daraufhin erließ der Bg gegenüber dem Bf zunächst einen Eingliederungsverwaltungsakt mit Datum vom 01.04.2016, der auf Widerspruch des Bf. mit Abhilfebescheid vom 17.05.2016 aufgehoben wurde, da die Geltungsdauer des Eingliederungsverwaltungsaktes ohne Ermessenausübung auf drei Monate beschränkt worden war.
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