LSG Bayern - Beschluss vom 08.01.2016
L 15 SF 37/12 B
Normen:
KV-GKG Nr. 7111; SGG § 197a Abs. 1 S. 1; VwGO § 161 Abs. 1; GG Art. 3;
Vorinstanzen:
SG München, vom 26.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 36 SF 1043/11

Parallelentscheidung zu LSG Bayern - L 15 SF 95/13 B - v. 07.01.2016

LSG Bayern, Beschluss vom 08.01.2016 - Aktenzeichen L 15 SF 37/12 B

DRsp Nr. 2016/2053

Parallelentscheidung zu LSG Bayern - L 15 SF 95/13 B - v. 07.01.2016

Tenor

I.

Der Beschluss des Sozialgerichts München vom 26. Januar 2012 wird aufgehoben.

II.

Die Erinnerung gegen die Gerichtskostenfeststellung vom 4. November 2011 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

KV-GKG Nr. 7111; SGG § 197a Abs. 1 S. 1; VwGO § 161 Abs. 1; GG Art. 3;

Gründe

I.

Streitig ist eine Gerichtskostenfeststellung des Kostenbeamten in einem Verfahren nach § 197 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) unter dem Gesichtspunkt der Gebührenermäßigung nach Nr. 7111 Kostenverzeichnis (KV) der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz (GKG) (KV GKG).

Das unter dem Aktenzeichen S 28 KA 881/07 beim Sozialgericht (SG) München geführte Klageverfahren des Erinnerungsführers und jetzigen Beschwerdegegners (im Folgenden: Beschwerdegegner) gegen die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns endete durch mit Schriftsatz vom 22.10.2007 erklärter Klagerücknahme. Anschließend erlegte das mit Beschluss vom 05.03.2008, gestützt auf § Abs. Satz 1 i.V.m. § Abs. (), dem Beschwerdegegner die Kosten des Verfahrens auf; weiter stellte es fest, dass Kosten des Beigeladenen nicht zu erstatten seien, weil dieser weder Anträge zur Hauptsache gestellt habe noch Ausführungen des Beigeladenen das Verfahren wesentlich gefördert hätten, da auch ein Äußerungsbedarf noch nicht bestanden habe. Zudem wurde der Streitwert auf 5.000,- EUR festgesetzt.