Die mit dem am 12.09.2016 beim Bayer. Landessozialgericht eingegangenen Schreiben erhobene erneute Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 14.06.2016, Az.:
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Es liegt ein schwerbehindertenrechtlicher Rechtsstreit im einstweiligen Rechtsschutz zugrunde.
Mit Beschluss des Senats vom 14.06.2016, Az.:
Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24.06.2016 eine Anhörungsrüge, die mit Beschluss des Senats vom 23.08.2016, Az.:
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