LSG Bayern - Beschluss vom 26.10.2016
L 15 SB 151/16 RG
Normen:
SGG § 178a Abs. 4 S. 1 und S. 3;

Parallelentscheidung zu LSG Bayern - L 15 SB 142/16 RG - v. 26.10.2016

LSG Bayern, Beschluss vom 26.10.2016 - Aktenzeichen L 15 SB 151/16 RG

DRsp Nr. 2016/18499

Parallelentscheidung zu LSG Bayern - L 15 SB 142/16 RG – v. 26.10.2016

Tenor

I.

Die mit dem am 12.09.2016 beim Bayer. Landessozialgericht eingegangenen Schreiben erhobene erneute Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 14.06.2016, Az.: L 15 SB 97/16 B ER, wird als unzulässig verworfen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 178a Abs. 4 S. 1 und S. 3;

Gründe

I.

Es liegt ein schwerbehindertenrechtlicher Rechtsstreit im einstweiligen Rechtsschutz zugrunde.

Mit Beschluss des Senats vom 14.06.2016, Az.: L 15 SB 97/16 B ER, wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers und Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Regensburg vom 12.05.2016 zurückgewiesen, mit dem es das SG abgelehnt hatte, den Beschwerdegegner im Weg des einstweiligen Rechtsschutzes zur Feststellung eines Grads der Behinderung von 100 (statt bisher 80) nach § 69 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch und des Vorliegens der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen G sowie zur Aushändigung eines "zuzahlungsfreien Parkscheins" zu verpflichten.

Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24.06.2016 eine Anhörungsrüge, die mit Beschluss des Senats vom 23.08.2016, Az.: L 15 SB 111/16 RG, als unzulässig verworfen wurde.