LSG Bayern - Beschluss vom 11.02.2015
L 11 AS 882/14 B
Normen:
SGG § 172 Abs. 3 Nr. 1; SGG § 144 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 12.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 17 AS 1099/14

Parallelentscheidung zu LSG Bayern - L 11 AS 772/14 B ER - v. 11.02.2015

LSG Bayern, Beschluss vom 11.02.2015 - Aktenzeichen L 11 AS 882/14 B

DRsp Nr. 2015/5015

Parallelentscheidung zu LSG Bayern - L 11 AS 772/14 B ER – v. 11.02.2015

1. Nach dem Wortlaut des § 172 Abs. 3 SGG ist eine Beschwerde im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes nur dann zulässig, wenn in der Hauptsache die Berufung zulässig ist, nicht aber, wenn sie lediglich zugelassen werden kann. 2. Darüber hinaus ist eine Zulassung der Beschwerde durch das SG in der Regelung des § 172 SGG nicht vorgesehen, so dass für die Frage der Statthaftigkeit der Beschwerde allein auf den Wert des Beschwerdegegenstandes und - gegebenenfalls - auf den umstrittenen Zeitraum abzustellen ist. 3. Die Zulässigkeit einer Beschwerde folgt auch nicht aus einer (unzutreffenden) Rechtsmittelbelehrung durch das SG. Eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung kann ein Rechtsmittel, das gesetzlich ausgeschlossen ist, nicht eröffnen.

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 12.12.2014 wird verworfen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 172 Abs. 3 Nr. 1; SGG § 144 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Antragsteller (ASt) begehrt die Abänderung eines Beschlusses vom 07.04.2014 (S 13 AS 75/14 ER), mit dem das Sozialgericht Bayreuth (SG) einen Antrag, die aufschiebende Wirkung eines Widerspruches anzuordnen, abgelehnt hat.