LSG Bayern - Beschluss vom 07.11.2016
L 11 AS 766/16 B PKH
Normen:
SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2a;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 20.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 210/15

Parallelentscheidung zu LSG Bayern - L 11 AS 751/16 B PKH - v. 07.11.2016

LSG Bayern, Beschluss vom 07.11.2016 - Aktenzeichen L 11 AS 766/16 B PKH

DRsp Nr. 2016/20046

Parallelentscheidung zu LSG Bayern - L 11 AS 751/16 B PKH – v. 07.11.2016

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 20.09.2016 wird verworfen.

Normenkette:

SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2a;

Gründe

I.

Streitig ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) im Rahmen eines erstinstanzlichen Verfahrens. Mit Beschluss vom 20.09.2016 hat das Sozialgericht Würzburg (SG) den Antrag auf Bewilligung von PKH mangels Vorliegens der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen abgelehnt. Der Beschluss sei unanfechtbar. Dagegen hat die Klägerin Beschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) erhoben. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2a Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Beschwerde ausgeschlossen gegen die Ablehnung von PKH, wenn das Gericht die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH verneint. So ist es hier, nachdem die Klägerin die vom Gericht geforderten Angaben und Nachweise zum Vorliegen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zur Bewilligung von PKH nicht erbracht hat. Nach alledem war die Beschwerde zu verwerfen.

Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).