LSG Bayern - Beschluss vom 21.09.2016
L 11 AS 624/16 ER
Normen:
SGG § 98 S. 2;
Vorinstanzen:
SG München, vom 23.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 52 AS 1883/16

Parallelentscheidung zu LSG Bayern - L 11 AS 609/16 B - v. 21.09.2016

LSG Bayern, Beschluss vom 21.09.2016 - Aktenzeichen L 11 AS 624/16 ER

DRsp Nr. 2016/17083

Parallelentscheidung zu LSG Bayern - L 11 AS 609/16 B - v. 21.09.2016

Tenor

I.

Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird abgelehnt.

II.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 98 S. 2;

Gründe

I.

Der Antragsteller hat beim Sozialgericht München (SG) einstweiligen Rechtsschutz begehrt. Das SG hat mit Beschluss vom 23.08.2016 sich für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das zuständige Sozialgericht Nürnberg verwiesen. Der Beschluss sei unanfechtbar. Dagegen hat der Antragsteller "Berufung" zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) erhoben. Zugleich hat er einstweiligen Rechtsschutz und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe begehrt. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.