Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird abgelehnt.
II.Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
I.
Der Antragsteller hat beim Sozialgericht München (
II.
Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist abzulehnen, denn es fehlt bereits an der gemäß § 86b Abs 2 () für das Vorliegen eines Anordnungsanspruches erforderlichen Erfolgsaussicht für das beim LSG rechtshängige Beschwerdeverfahren bezüglich der Verweisung wegen örtlicher Unzuständigkeit. Prozesskostenhilfe ist mangels hinreichender Erfolgsaussicht gemäß § i.V.m. §§ ff für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht zu bewilligen. Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ ).
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