LSG Bayern - Beschluss vom 21.09.2016
L 11 AS 623/16 ER
Normen:
SGG § 98 S. 2;
Vorinstanzen:

Parallelentscheidung zu LSG Bayern - L 11 AS 609/16 B - v. 21.09.2016

LSG Bayern, Beschluss vom 21.09.2016 - Aktenzeichen L 11 AS 623/16 ER

DRsp Nr. 2016/17082

Parallelentscheidung zu LSG Bayern - L 11 AS 609/16 B - v. 21.09.2016

Tenor

I.

Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird abgelehnt.

II.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 98 S. 2;

Gründe

I.

Der Antragsteller hat beim Sozialgericht München (SG) Klage erhoben. Das SG hat mit Beschluss vom 30.05.2016 sich für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das zuständige Sozialgericht Nürnberg verwiesen. Der Beschluss sei unanfechtbar. Dagegen hat der Antragsteller "Berufung" zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) erhoben. Zugleich hat er einstweiligen Rechtsschutz und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe begehrt. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist abzulehnen, denn es fehlt bereits an der gemäß § 86b Abs 2 () für das Vorliegen eines Anordnungsanspruches erforderlichen Erfolgsaussicht für das beim LSG rechtshängige Beschwerdeverfahren bezüglich der Verweisung wegen örtlicher Unzuständigkeit. Prozesskostenhilfe ist mangels hinreichender Erfolgsaussicht gemäß § i.V.m. §§ ff für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht zu bewilligen. Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ ).