LSG Bayern - Beschluss vom 21.09.2016
L 11 AS 615/16 B
Normen:
SGG § 98 S. 2;
Vorinstanzen:
SG München, vom 23.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 52 AS 1892/16

Parallelentscheidung zu LSG Bayern - L 11 AS 609/16 B - v. 21.09.2016

LSG Bayern, Beschluss vom 21.09.2016 - Aktenzeichen L 11 AS 615/16 B

DRsp Nr. 2016/17080

Parallelentscheidung zu LSG Bayern - L 11 AS 609/16 B – v. 21.09.2016

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 23.08.2016 - S 52 AS 1892/16 - wird verworfen.

II.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 98 S. 2;

Gründe

I.

Der Kläger hat beim Sozialgericht München (SG) Klage erhoben. Das SG hat mit Beschluss vom 23.08.2016 sich für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Sozialgericht Nürnberg verwiesen. Der Beschluss sei gemäß § 98 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) unanfechtbar. Dagegen hat der Kläger "Berufung" zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe begehrt. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde - als solche ist die vom Kläger eingelegte Berufung auszulegen, denn es handelt sich um das einzige allenfalls in Betracht kommende Rechtsmittel gegen den Beschluss des SG - ist zu verwerfen, denn der Beschluss des SG ist gemäß § 98 Satz 2 SGG unanfechtbar. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist mangels hinreichender Erfolgsaussicht gemäß § i.V.m. §§ ff abzulehnen. Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (177 ).