Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 12.07.2016 - S
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
I.
Der Kläger hat beim Sozialgericht München (
Dagegen hat der Kläger Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) erhoben und Bewilligung von Prozesskostenhilfe begehrt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zu verwerfen, denn der Beschluss des
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahrens wird mangels hinreichender Erfolgsaussicht gemäß § 73 a SGG i.V.m. §§ 114 ff Zivilprozessordnung abgelehnt.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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