Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
I.
Das Sozialgericht Nürnberg (
Hiergegen hat der Kläger "Berufung" zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) erhoben. Zugleich hat er einstweiligen Rechtsschutz für das Berufungsverfahren sowie Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren begehrt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist abzulehnen. Es fehlt an der gemäß § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) für die Annahme eines Anordnungsanspruches erforderlichen Erfolgsaussicht des Berufungsverfahrens.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Prozesskostenhilfe war mangels hinreichender Erfolgsaussichten für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gemäß § 73 a Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 114 ff nicht zu bewilligen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|