LSG Bayern - Beschluss vom 19.08.2016
L 11 AS 501/16
Normen:
SGG § 172 Abs. 1; SGG § 172 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 671/16

Parallelentscheidung zu LSG Bayern - L 11 AS 499/16 B ER - v. 19.08.2016

LSG Bayern, Beschluss vom 19.08.2016 - Aktenzeichen L 11 AS 501/16

DRsp Nr. 2016/16928

Parallelentscheidung zu LSG Bayern - L 11 AS 499/16 B ER - v. 19.08.2016

Tenor

I.

Die Berufung wird verworfen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 172 Abs. 1; SGG § 172 Abs. 2;

Gründe

I.

Das Sozialgericht Nürnberg (SG) hat in einem vom Kläger eingeleiteten Klageverfahren mit Schreiben vom 26.07.2016 Termin zur mündlichen Verhandlung am 07.09.2016 festgesetzt.

Hiergegen hat der Kläger "Berufung" zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren begehrt.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist durch Beschluss gemäß § 158 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu verwerfen. Der Kläger ist hierzu angehört worden.