LSG Bayern - Beschluss vom 19.08.2016
L 11 AS 500/16 ER
Normen:
SGG § 172 Abs. 1; SGG § 172 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 668/16

Parallelentscheidung zu LSG Bayern - L 11 AS 499/16 B ER - v. 19.08.2016

LSG Bayern, Beschluss vom 19.08.2016 - Aktenzeichen L 11 AS 500/16 ER

DRsp Nr. 2016/16927

Parallelentscheidung zu LSG Bayern - L 11 AS 499/16 B ER - v. 19.08.2016

Tenor

I.

Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird abgelehnt.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 172 Abs. 1; SGG § 172 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Antragsteller hat "Berufung" im Rahmen eines vor dem Sozialgericht Nürnberg (SG) zwischenzeitlich vom ihm für erledigt erklärten einstweiligen Rechtsschutzverfahrens (S 13 AS 668/16 ER) zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) erhoben. Zugleich hat er einstweiligen Rechtsschutz sowie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das einstweilige Rechtsschutzverfahren durch das LSG begehrt.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist abzulehnen. Es fehlt - wie sich bereits aus dem Beschluss des Senates vom heutigen Tag im Verfahren L 11 AS 499/16 B ER ergibt - an jeglicher Erfolgsaussicht für das beim LSG rechtshängige Beschwerdeverfahren. Eine solche Erfolgsaussicht ist aber im Rahmen der Prüfung eines Anordnungsanspruches gem. § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erforderlich.

Nach alldem war der Antrag abzulehnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.