LSG Bayern - Beschluss vom 01.08.2016
L 11 AS 470/16 B PKH
Normen:
SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2a;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 23.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 137/15

Parallelentscheidung zu LSG Bayern - L 11 AS 467/16 B PKH - v. 01.08.2016

LSG Bayern, Beschluss vom 01.08.2016 - Aktenzeichen L 11 AS 470/16 B PKH

DRsp Nr. 2016/16328

Parallelentscheidung zu LSG Bayern - L 11 AS 467/16 B PKH – v. 01.08.2016

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 23.06.2016 wird verworfen.

Normenkette:

SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2a;

Gründe

I.

Streitig ist im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das erstinstanzliche Verfahren.

Mit Beschluss vom 23.06.2016 hat das Sozialgericht Würzburg (SG) die von der Klägerin für eine vor dem SG erhobene Klage begehrte Bewilligung von PKH abgelehnt. Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zur Bewilligung von PKH lägen nicht vor. Dieser Beschluss sei unanfechtbar.

Dagegen hat der Bevollmächtigte der Klägerin "sofortige Beschwerde" zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) erhoben. Diese sei gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) zulässig. Hilfsweise erhebe er Nichtzulassungsbeschwerde, Gegenvorstellung bzw. beantrage er erneut die Bewilligung von PKH.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen.

Gemäß § 172 Abs 3 Nr 2 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Beschwerde ausgeschlossen gegen die Ablehnung von PKH, wenn das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH verneint.