LSG Bayern - Beschluss vom 26.01.2015
L 11 AS 6/15 B PKH
Normen:
SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2a;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 20.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 9/14

Parallelentscheidung zu LSG Bayern - L 11 AS 4/15 B PKH - v. 26.01.2015

LSG Bayern, Beschluss vom 26.01.2015 - Aktenzeichen L 11 AS 6/15 B PKH

DRsp Nr. 2015/4550

Parallelentscheidung zu LSG Bayern - L 11 AS 4/15 B PKH – v. 26.01.2015

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 20.11.2014 - S 13 AS 9/14 - wird verworfen.

Normenkette:

SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2a;

Gründe

I.

Gleichzeitig mit der zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhobenen Klage hat der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe begehrt und den ausgefüllten Fragebogen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zusammen mit dem aktuellen Bescheid betreffend die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vorgelegt. Mit Schreiben vom 30.04.2014 und 24.10.2014 hat das SG den Kläger unter Fristsetzung zur Vorlage von Kontoauszügen der letzten drei Monate aufgefordert. Nach Ablauf der Frist hat das SG mit Beschluss vom 20.11.2014 den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse seien mangels Vorlage der geforderten Kontoauszüge nicht glaubhaft gemacht. Die Kontoauszüge könnten ohne konkreten Verdacht gefordert werden. Die Vorlage sei zumutbar. Die Beschwerde gegen diesen Beschluss sei ausgeschlossen.

Dagegen hat der Kläger Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht erhoben. Der Beschluss sei nicht unterschrieben, er habe den Richter des SG abgelehnt.