LSG Bayern - Beschluss vom 26.01.2015
L 11 AS 5/15 B PKH
Normen:
SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2a;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 13.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 725/13

Parallelentscheidung zu LSG Bayern - L 11 AS 4/15 B PKH - v. 26.01.2015

LSG Bayern, Beschluss vom 26.01.2015 - Aktenzeichen L 11 AS 5/15 B PKH

DRsp Nr. 2015/4549

Parallelentscheidung zu LSG Bayern - L 11 AS 4/15 B PKH – v. 26.01.2015

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 13.11.2014 - 13 AS 725/13 - wird verworfen.

Normenkette:

SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2a;

Gründe

I.

Gleichzeitig mit der zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhobenen Klage hat der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe begehrt und den ausgefüllten Fragebogen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zusammen mit dem aktuellen Bescheid betreffend die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II-Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vorgelegt. Zusammen mit der Eingangsbestätigung hat das SG die baldige Vorlage von Kontoauszügen der letzten drei Monate gefordert. Mit Schreiben vom 15.08.2013 hat das SG den Kläger nach mehrfachem Schriftwechsel unter Fristsetzung aufgefordert, die Kontoauszüge der letzten drei Monate vorzulegen. Nach Ablauf der Frist hat es mit Beschluss vom 13.11.2014 den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse seien mangels Vorlage der geforderten Kontoauszüge nicht glaubhaft gemacht. Die Kontoauszüge könnten ohne konkreten Verdacht gefordert werden. Die Vorlage sei zumutbar. Die Beschwerde gegen diesen Beschluss sei ausgeschlossen.