LSG Bayern - Beschluss vom 28.03.2018
L 11 AS 274/18 B
Normen:
SGG § 73a Abs. 8; SGG § 172 Abs. 1; SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 24.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 256/15

Parallelentscheidung zu LSG Bayern - L 11 AS 273/18 B - v. 28.03.2018

LSG Bayern, Beschluss vom 28.03.2018 - Aktenzeichen L 11 AS 274/18 B

DRsp Nr. 2018/5538

Parallelentscheidung zu LSG Bayern - L 11 AS 273/18 B – v. 28.03.2018

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 24.01.2018 wird verworfen.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 8; SGG § 172 Abs. 1; SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2;

Gründe

I.

Streitig ist die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Verfahren wegen der Aufforderung zur vorzeitigen Inanspruchnahme einer Rente. Mit Beschluss vom 30.04.2015 hat das Sozialgericht Bayreuth (SG) für das Klageverfahren PKH ohne Ratenzahlung bewilligt, nachdem der Beschwerdeführer im Fragebogen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen angegeben hatte, nicht Mitglied bei einem Sozialverband zu sein. Im Rahmen der Überprüfung hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des SG eine solche Mitgliedschaft (bestehend wohl seit 2003) festgestellt und mit Beschluss vom 16.11.2017 die Bewilligung von PKH gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 73a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) aufgehoben. Die Erinnerung hiergegen hat das SG mit Beschluss vom 24.01.2018 zurückgewiesen. Die Aufhebung sei gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 2 bzw. 3 ZPO zu Recht erfolgt. Die Beschwerde gegen diesen Beschluss sei zulässig. Der Beschwerdeführer hat Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) erhoben. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.