LSG Bayern - Urteil vom 23.07.2015
L 11 AS 255/14
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1; SGB X § 48 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 17.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 1129/11

Parallelentscheidung zu LSG Bayern - L 11 AS 254/14 - v. 23.07.2015

LSG Bayern, Urteil vom 23.07.2015 - Aktenzeichen L 11 AS 255/14

DRsp Nr. 2015/17729

Parallelentscheidung zu LSG Bayern - L 11 AS 254/14 - v. 23.07.2015

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 17.12.2013 abgeändert und der Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 25.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.08.2011 verurteilt, dem Kläger für April 2011 einen weiteren Betrag für Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 86,30 EUR zu bewilligen sowie den noch nicht erstatteten Betrag von 5,61 EUR an den Kläger auszuzahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 1; SGB X § 48 Abs. 1;

Tatbestand

Streitig ist die Erstattung von Heizkosten für den Zeitraum von November 2010 bis April 2011.

Der Kläger bezieht seit Oktober 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). In der Zeit bis November 2013 bewohnte er eine Ein- Zimmer- Wohnung am A in A. Die Wohnung war mit Erdgas beheizt, die Warmwasserbereitung erfolgte dezentral.