LSG Bayern - Beschluss vom 07.03.2018
L 11 AS 135/18 B
Normen:
SGG § 172;
Vorinstanzen:
SG München, - Vorinstanzaktenzeichen 32 AS 3004/17

Parallelentscheidung zu LSG Bayern - L 11 AS 131/18 B - vom 07.03.2018

LSG Bayern, Beschluss vom 07.03.2018 - Aktenzeichen L 11 AS 135/18 B

DRsp Nr. 2018/5704

Parallelentscheidung zu LSG Bayern - L 11 AS 131/18 B - vom 07.03.2018

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Normenkette:

SGG § 172;

Gründe

Der Beschwerdeführer hat "Berufung", die als Beschwerde auszulegen ist, erhoben, ohne dass das SG eine beschwerdefähige Entscheidung getroffen hat. Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 27.01.2018 "Berufung erhoben (Eingang beim LSG am 29.01.2018). Somit kann sich die "Berufung" nicht gegen den Verweisungsbeschluss vom 29.01.2018, sondern allenfalls gegen die dem Verweisungsbeschluss vorangegangene Anhörung richten, somit also gegen eine nichtbeschwerdefähige Entscheidung. Eine Beschwerde gemäß § 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist daher unzulässig.

Diese Entscheidung ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

Vorinstanz: SG München, - Vorinstanzaktenzeichen 32 AS 3004/17