Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 14. Februar 2017 -
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
III.Der Streitwert wird auf 341,00 EUR festgesetzt.
I.
Streitig ist der Anspruch auf Erstattung der von der nachrangig verpflichteten Klägerin an den Leistungsempfänger (W.) erbrachten Leistungen durch die Beklagte.
Die Klägerin gewährt W. Jugendhilfe gemäß dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) seit 02.09.2015. Mit Schreiben vom 29.09.2015 (eingegangen bei der Beklagten laut deren Akten am 01.10.2015) beantragte die Klägerin Berufsausbildungsbeihilfe für W. bei der Beklagten. Mit Bescheid vom 17.06.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.08.2016 bewilligte die Beklagte Berufsausbildungsbeihilfe ab 01.10.2015 (für die Monate Oktober bis Dezember 2015 in Höhe von 341,00 Euro monatlich). Für September 2015 sei keine Berufsausbildungsbeihilfe zu bewilligen, denn der nach § 324 Abs. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) erforderliche Antrag sei erst am 01.10.2015 eingegangen.
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