LAG Köln - Beschluss vom 16.04.2015
7 TaBV 38/14
Normen:
§§ 2, 99 BetrVG;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 26.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 32/13

Parallelentscheidung zu LAG Köln - 7 TaBV 17/14 - v. 16.04.2015

LAG Köln, Beschluss vom 16.04.2015 - Aktenzeichen 7 TaBV 38/14

DRsp Nr. 2015/19816

Parallelentscheidung zu LAG Köln - 7 TaBV 17/14 - v. 16.04.2015

- Parallelfall zu 7 TaBV 17/14 -

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) hin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 26.02.2014 in Sachen 2 BV 32/13 abgeändert:

Dem Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung des Arbeitnehmers E S einzuholen und hierbei die standardisierte Unterlage "Tätigkeitsdarstellung und Bewertung" vollständig, einschließlich des Abschnitts "Tariflich geforderte tätigkeitsbezogene Anforderungen", vorzulegen

und für den Fall der Zustimmungsverweigerung ein Zustimmungsersetzungsverfahren beim Arbeits- gericht einzuleiten.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§§ 2, 99 BetrVG;

Gründe

I. Die Beteiligten streiten um den Umfang der arbeitgeberseitigen Unterrichtungspflichten bei Ein- und Umgruppierungen gemäß § 99 BetrVG.

Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 2. Kammer des Arbeitsgerichts Siegburg dazu bewogen haben, die Anträge des Betriebsrats zurückzuweisen, wird auf den vollständigen Inhalt des Beschlusses des Arbeitsgerichts Siegburg vom 26.02.2014 in Sachen 2 BV 32/13 Bezug genommen.