BSG - Beschluss vom 28.03.2017
B 9 V 87/16 B
Normen:
SGG § 73 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 17.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 VG 186/14
SG Karlsruhe, vom 20.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 VG 735/13

Parallelentscheidung zu BSG - B 9 V 3/17 B - v. 28.03.2017

BSG, Beschluss vom 28.03.2017 - Aktenzeichen B 9 V 87/16 B

DRsp Nr. 2017/13519

Parallelentscheidung zu BSG - B 9 V 3/17 B - v. 28.03.2017

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17. November 2016 Prozesskostenhilfe zu gewähren und Rechtsanwalt K., K., beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73 Abs. 4;

Gründe:

I

Die Klägerin begehrt einen monatlichen Pauschbetrag für außergewöhnlichen Verschleiß an Kleidung oder Wäsche.

Das LSG hat wie vor ihm das SG und der Beklagte im Überprüfungsverfahren den Anspruch der Klägerin nach § 1 Opferentschädigungsgesetz (OEG) iVm §§ 1, 15 Bundesversorgungsgesetz (BVG) iVm der Verordnung zur Durchführung des § 15 BVG abgelehnt (Urteil vom 17.11.2016). Die Angaben zu ihrem Gesundheitszustand seien in sich widersprüchlich, widersprächen den objektiven Befunden und könnten daher ihren Anspruch nicht begründen. Ein außergewöhnlicher schädigungsbedingter Verschleiß an Kleidung oder Wäsche sei ohnehin nicht nachgewiesen.