BSG - Beschluss vom 07.02.2018
B 8 SO 49/17 BH
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB XII § 67;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 31.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 SO 249/13
SG Bremen, vom 03.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 24 SO 103/11

Parallelentscheidung zu BSG - B 8 SO 48/17 BH - v. 07.02.2018

BSG, Beschluss vom 07.02.2018 - Aktenzeichen B 8 SO 49/17 BH

DRsp Nr. 2018/4099

Parallelentscheidung zu BSG - B 8 SO 48/17 BH - v. 07.02.2018

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 31. August 2017 - L 8 SO 249/13 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB XII § 67;

Gründe:

I

Im Streit sind Ansprüche des Klägers auf Übernahme von Kosten für die Anschaffung eines Regals und eines Fahrrads.

Der Kläger ist seit dem 6.8.2008 auf Grundlage von § 63 () in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht und erhält von der Beklagten laufende Leistungen nach dem (). Er machte bei der Beklagten neben der Übernahme von Wohnkosten für die Zeit nach seiner Entlassung auch Kosten für ein Regal, mit der die Wohnung auszustatten sei, für ein Fahrrad, mit dem er entsprechende Wege im Nahbereich zurücklegen wolle, sowie für ein Radio und einen Fernseher geltend; die Übernahme der Kosten hierfür lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 7.2.2011; Widerspruchsbescheid vom 6.5.2011). Die Klage, die der Kläger nach Einlegung der Berufung auf die Kosten für ein Regal und ein Fahrrad beschränkt hat, hat keinen Erfolg gehabt (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts [SG] Bremen vom 3.6.2013, Urteil des Landessozialgerichts [LSG] Niedersachsen-Bremen vom 31.8.2017).