BSG - Beschluss vom 06.02.2018
B 8 SF 3/18 S
Normen:
GVG § 17b Abs. 2;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 16.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 SV 4602/17 B
SG Reutlingen, vom 23.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 SO 2518/17 ER

Parallelentscheidung zu BSG - B 8 SF 1/18 S - v. 06.02.2018

BSG, Beschluss vom 06.02.2018 - Aktenzeichen B 8 SF 3/18 S

DRsp Nr. 2018/4094

Parallelentscheidung zu BSG - B 8 SF 1/18 S - v. 06.02.2018

Der Antrag der Antragstellerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 16. Januar 2018 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den bezeichneten Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg wird als unzulässig verworfen.

Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde.

Normenkette:

GVG § 17b Abs. 2;

Gründe:

Das Sozialgericht (SG) Reutlingen hat den Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit in dem Verfahren - S 5 SO 2518/17 ER - für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht (AG) Tuttlingen verwiesen (Beschluss vom 23.11.2017). Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hat die hiergegen eingelegte Beschwerde zurückgewiesen, die weitere Beschwerde nicht zugelassen und den Antrag der Antragstellerin, ihr Prozesskostenhilfe (PKH) zu gewähren, abgelehnt (Beschluss vom 16.1.2018). Gegen den LSG-Beschluss hat die Antragstellerin "sofortige Beschwerde" eingelegt, die an das Bundessozialgericht (BSG) weitergeleitet wurde; gleichzeitig hat sie sinngemäß beantragt, ihr für das Beschwerdeverfahren PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen.