BSG - Beschluss vom 08.02.2018
B 6 KA 86/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 19.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KA 31/16
SG Mainz, vom 29.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KA 172/12

Parallelentscheidung zu BSG - B 6 KA 85/17 B - v. 08.02.2018

BSG, Beschluss vom 08.02.2018 - Aktenzeichen B 6 KA 86/17 B

DRsp Nr. 2018/4840

Parallelentscheidung zu BSG - B 6 KA 85/17 B - v. 08.02.2018

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. Oktober 2017 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 31 800 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe:

I

Die Klägerin, eine Berufsausübungsgemeinschaft zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassener HNO-Ärzte, wendet sich gegen ihr auferlegte Arzneikostenregresse wegen unwirtschaftlicher Verordnungsweise in den Quartalen III/1997, I/1998 und IV/1998 in Höhe von zusammen 31 799,94 Euro. Der beklagte Beschwerdeausschuss hat die zuvor vom Prüfungsausschuss auf 82 700,99 Euro festgesetzten Regresse entsprechend reduziert, weil er die bei allen onkologischen Patienten verordneten Präparate als Praxisbesonderheit anerkannt und aus den Arzneikosten herausgerechnet hat. Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben. Das LSG hat insbesondere ausgeführt, dass der Beklagte nicht zur Bildung einer engeren Vergleichsgruppe oder zur Durchführung einer repräsentativen Einzelfallprüfung verpflichtet gewesen sei; die Berücksichtigung der onkologischen Patienten als Praxisbesonderheit reiche aus.