BSG - Beschluss vom 27.02.2018
B 6 KA 79/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 13.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 KA 1628/14
SG Gotha, vom 10.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KA 7901/11

Parallelentscheidung zu BSG - B 6 KA 77/17 B - v. 27.02.2018

BSG, Beschluss vom 27.02.2018 - Aktenzeichen B 6 KA 79/17 B

DRsp Nr. 2018/4091

Parallelentscheidung zu BSG - B 6 KA 77/17 B - v. 27.02.2018

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 13. September 2017 (L 11 KA 1628/14) wird verworfen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 104 517,85 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;

Gründe:

I

Die beklagte Kassenärztliche Vereinigung kürzte das Honorar der seit 1990 als Fachärztin für Allgemeinmedizin zugelassenen Klägerin als Ergebnis einer durchgeführten Plausibilitätsprüfung für die vier Quartale des Jahres 2007 um insgesamt 104 517,85 Euro. Die Auswertung der Tages- und Quartalsprofile mit Arbeitszeiten von mehr als 12 Stunden an 30 Arbeitstagen und mehr im Quartal habe Zweifel an der Richtigkeit der Abrechnung begründet, die sich nach näherer Prüfung bestätigt hätten. Insbesondere habe die Klägerin bei Hausbesuchen in Alten- und Pflegeheimen in einer Vielzahl von Fällen die (damals mit 400 Punkten bewertete) Ziffer 01410 EBM-Ä anstelle der (damals mit 195 Punkten bewerteten) Ziffer 01413 EBM-Ä abgerechnet. In Ausübung ihres Schätzungsermessens hat die Beklagte das Honorar der Klägerin in den vier Quartalen des Jahres 2007 auf 150 % des Fachgruppendurchschnitts gekürzt.