BSG - Urteil vom 15.03.2017
B 6 KA 20/16 R
Normen:
Anlage 9.1 zum BMV-Ä;
Vorinstanzen:
LSG Saarland, vom 24.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 KA 1/13
SG Saarbrücken, vom 12.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KA 12/12

Parallelentscheidung zu BSG - B 6 KA 18/16 R - v. 15.03.2017

BSG, Urteil vom 15.03.2017 - Aktenzeichen B 6 KA 20/16 R

DRsp Nr. 2017/9257

Parallelentscheidung zu BSGB 6 KA 18/16 R – v. 15.03.2017

1. Unter welchen Voraussetzungen Vertragsärzte berechtigt sind, zugunsten anderer Ärzte ergangene Entscheidungen anzufechten (sogenannte defensive Konkurrentenklage) hat der Senat in seinem Urteil vom 07.02.2007 im Anschluss an die Entscheidung des BVerfG vom 17.08.2004 im Einzelnen dargelegt (BSGE 98, 98 = SozR 4-1500 § 54 Nr. 10, RdNr. 19 ff.). 2. Danach müssen erstens der Kläger und der Konkurrent im selben räumlichen Bereich die gleichen Leistungen anbieten, weiterhin dem Konkurrenten die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung eröffnet oder erweitert und nicht nur ein weiterer Leistungsbereich genehmigt werden, und ferner der dem Konkurrenten eingeräumte Status gegenüber demjenigen des Anfechtenden nachrangig sein. 3. Letzteres ist der Fall, wenn die Einräumung des Status an den Konkurrenten vom Vorliegen eines Versorgungsbedarfs abhängt, der von den bereits zugelassenen Ärzten nicht abgedeckt wird. 4. Diese Maßstäbe gelten auch für Drittanfechtungsklagen im Rahmen der Versorgung mit Dialyseleistungen.