BSG - Beschluss vom 28.02.2017
B 5 RS 45/16 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; AAÜG § 6 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 14;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 23.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 33 R 179/15
SG Cottbus, - Vorinstanzaktenzeichen 28 R 860/09

Parallelentscheidung zu BSG - B 5 RS 42/16 B - v. 28.02.2017

BSG, Beschluss vom 28.02.2017 - Aktenzeichen B 5 RS 45/16 B

DRsp Nr. 2017/10103

Parallelentscheidung zu BSG - B 5 RS 42/16 B - v. 28.02.2017

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. Juni 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Klägers im Beschwerdeverfahren.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; AAÜG § 6 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 14;

Gründe:

Mit Urteil vom 23.6.2016 hat das LSG Berlin-Brandenburg die Beklagte im Zugunstenverfahren verpflichtet, für Zeiträume zwischen dem 1.9.1960 und 31.12.1968 Verpflegungsgeld in bestimmter Höhe, für Zeiträume zwischen dem 1.12.1957 und 31.8.1960 den Geldwert der kostenlosen Vollverpflegung (Sachbezug) in bestimmter Höhe und für Zeiträume zwischen dem 1.12.1957 und dem 31.10.1961 den Geldwert der kostenlosen Unterbringung (Sachbezug) in bestimmter Höhe als weitere vom Kläger erzielte Arbeitsentgelte festzustellen.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Beklagte Beschwerde zum BSG eingelegt. Sie beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),