BSG - Urteil vom 22.03.2018
B 5 RS 8/17 R
Normen:
AAÜG § 6 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 14 Abs 1 S. 1;
Fundstellen:
NZS 2018, 586
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 19.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 RS 736/15
SG Leipzig, vom 23.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 27 RS 628/12

Parallelentscheidung zu BSG - B 5 RS 4/16 R - v. 15.12.2016

BSG, Urteil vom 22.03.2018 - Aktenzeichen B 5 RS 8/17 R

DRsp Nr. 2018/7768

Parallelentscheidung zu BSG - B 5 RS 4/16 R - v. 15.12.2016

1. Jahresendprämien waren einmalige Einkünfte aus einer Beschäftigung i.S. des § 14 Abs. 1 S. 1 SGB IV.2. Die Jahresendprämie muss dem Berechtigten während der Zugehörigkeitszeiten zum Versorgungssystem aufgrund seiner Beschäftigung zugeflossen, ihm mithin in bestimmter Höhe tatsächlich gezahlt worden sein.3. Für die tatsächliche Zahlung einer Jahresendprämie hat der Zahlungsempfänger die objektive Beweislast.

Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Sächsischen Landessozialgerichts vom 19. Juli 2016 und des Sozialgerichts Leipzig vom 23. Juni 2015 insoweit aufgehoben, als die Beklagte verurteilt worden ist, Jahresendprämien für die Zuflussjahre 1983 und 1985 als weitere Arbeitsentgelte zu berücksichtigen.

Die Klage wird auch insofern abgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger dessen außergerichtliche Kosten in dem sozialgerichtlichen Verfahren zu 2/3 und im Berufungsverfahren zur Hälfte zu erstatten. Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

AAÜG § 6 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 14 Abs 1 S. 1;

Gründe:

I