Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 8. November 2016 abgeändert und die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 4. Dezember 2013 auch insoweit zurückgewiesen, als die Feststellung von Jahresendprämien für die Zuflussjahre 1975 bis 1984 und 1986 bis 1988 betroffen ist.
Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.
I
Der Kläger begehrt im Zugunstenverfahren die Feststellung weiterer Arbeitsentgelte in Gestalt jährlicher Jahresendprämien (JEP) für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech).
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