BSG - Beschluss vom 06.03.2018
B 5 RS 25/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 20.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 119/16
SG Potsdam, vom 25.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 17 R 1/15

Parallelentscheidung zu BSG - B 5 RS 20/17 B - v. 07.03.2018

BSG, Beschluss vom 06.03.2018 - Aktenzeichen B 5 RS 25/17 B

DRsp Nr. 2018/4836

Parallelentscheidung zu BSG - B 5 RS 20/17 B - v. 07.03.2018

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 20. Oktober 2017 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

Mit Urteil vom 20.10.2017 hat das LSG Berlin-Brandenburg einen im Überprüfungsverfahren geltend gemachten Anspruch des Klägers auf Feststellung von weiteren Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in der Zeit vom 1.1.1979 bis 31.12.1984 und der während dieses Zeitraums erzielten Arbeitsentgelte verneint und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Potsdam vom 25.11.2015 zurückgewiesen.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt. Er beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG.

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),

- das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder