BSG - Beschluss vom 01.11.2016
B 4 SF 3/16 R
Vorinstanzen:
SG Cottbus, - Vorinstanzaktenzeichen 30 AS 1842/15

Parallelentscheidung zu BSG - B 4 SF 1/16 R - v. 27.09.2016

BSG, Beschluss vom 01.11.2016 - Aktenzeichen B 4 SF 3/16 R

DRsp Nr. 2017/4930

Parallelentscheidung zu BSG - B 4 SF 1/16 R – v. 27.09.2016

Das Sozialgericht Cottbus wird zum zuständigen Gericht bestimmt.

Gründe:

I

In dem Verfahren geht es um eine Klage auf Erstattung überzahlter Rechtsanwaltsgebühren. Der Kläger hatte dem Beklagten auf einen Kostenfestsetzungsbeschluss hin Rechtsanwaltsgebühren bezahlt. Auf die Erinnerung wurde der Beschluss geändert und durch neuen Kostenfestsetzungsbeschluss die zu erstattende Anwaltsgebühr geringer festgestellt. Der Kläger fordert die danach zu viel gezahlten Rechtsanwaltsgebühren zurück. Der Beklagte verweigert die Rückzahlung. Das zunächst angerufene AG Lübben hat den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das SG Cottbus verwiesen (Beschluss vom 26.3.2015). Das SG Cottbus hat sich ebenfalls für unzuständig erklärt und beim BSG beantragt, das zuständige Gericht zu bestimmen.

II