Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 20. April 2016 wird zurückgewiesen.
Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Streitig ist ein Anspruch auf Erstattung, hilfsweise auf Bezuschussung der Kosten der Reparatur eines elektrischen Türöffnungs- und Türschließsystems der Wohnungseingangstür, dessen Einbau bereits als Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes nach § 40 Abs 4 SGB XI im höchstmöglichen Umfang gefördert worden war.
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